A. Allgemeines
Art. 1: Grundlage
Unter dem Namen "Freunde alter Musik Basel" (FAMB) besteht mit Sitz in Basel ein Verein mit juristischer Persönlichkeit gemäss ZGB Art. 60 ff.
Art. 2: Zweck
Der Verein FAMB. hat zum Zweck, das Interesse an der alten Musik zu erweitern, ihre künstlerische Pflege zu fördern und ernsthafte Bestrebungen zu unterstützen, die sich für die Wiederbelebung der alten Musik einsetzen.
Entsprechend dieser Zielsetzung sieht der Verein FAMB. eine seiner Hauptaufgaben in der Sammlung und Erweiterung des Kreises um die Schola Cantorum Basiliensis, die seit ihrer Gründung im Jahre 1933 und nach der Fusion mit Musikschule und Konservatorium Basel im Jahre 1954 als Abteilung der Musik-Akademie der Stadt Basel diesem Ziele dient. Der Verein FAMB. unterstützt daher die Schola Cantorum Basiliensis in jeder ihm gut scheinenden Art und Weise, ideel und finanziell.
Er führt zu diesem Zweck Konzerte und sonstige Veranstaltungen durch und engagiert dafür in erster Linie die Konzertgruppen der Schola Cantorum Basiliensis. Er kann aber auch andere Ensembles und einzelne Künstler verpflichten, sofern sie ähnliche Zwecke wie die Schola Cantorum Basiliensis verfolgen und für eine künstlerisch einwandfreie Wiedergabe im Rahmen der Anforderungen, welche an die Konzerte der FAMB. gestellt werden, Gewähr bieten.
Die Unterstützung solcher Ensembles und einzelner Künstler durch die FAMB erfolgt im allgemeinen durch Engagement zu musikalischen Veranstaltungen oder gelegentlich zu Vorträgen, grundsätzlich jedoch nicht durch Subventionierung.
Art. 3: Mittel
Die finanziellen Mittel des Vereins werden aufgebracht durch Mitgliederbeiträge, Einnahmen aus Veranstaltungen, Geschenke und Legat usw.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
B. Mitgliedschaft
Art. 4: Begründung der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins FAMB kann jedermann werden, der den von der Generalversammlung jährlich auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzten Jahresbeitrag entrichtet.
Verdienten Mitgliedern kann der Verein die Ehrenmitgliedschaft auf Lebenszeit verleihen. Ehrenmitglieder sind frei von Beitragspflichten.
Art. 5: Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Aussschliessung. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und kann nur auf Ende eines Geschäftsjahres erfolgen (siehe Art. 7).
Der Vorstand kann Mitglieder ohne Grundangabe ausschliessen.
Art. 6: Rechte aus der Mitgliedschaft
Die Mitglieder haben freien Eintritt oder das Vorbezugsrecht auf ermässigte Eintrittskarten zu den Konzerten und anderen Veranstaltungen des Vereins. Die Vergünstigungen werden auf Vorschlag des Vostandes durch die Generalversammlung festgesetzt.
C. Organe
1. Generalversammlung
Art. 7: Einberufung
Die Generalversammlung, die von der Gesamtheit der Mitglieder gebildet wird, ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Präsidenten unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte 14 Tage vorher einberufen. Als ordentliche Generalversammlung tritt sie jedes Jahr einmal innert sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres zusammen. Das Geschäftsjahr dauert vom 1. August bis zum 31. Juli. Als ausserordentliche Generalversammlung wird sie vom Präsidenten auf Veranlassung des Vorstandes oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen.
Art. 8: Zuständigkeit:
Die Generalversammlung behandelt insbesondere folgende Geschäfte:
a) Wahl des Präsidenten und von drei bis neun weiteren Mitgliedern des Vorstandes
aus der Mitte der Vereinsmitglieder auf die Dauer von drei Jahren;
b) Wahl von zwei Rechnungsrevisoren;
c) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
d) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
sowie Entlastung des Vorstandes;
e) Festsetzung des Jahresbeitrages;
f) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder: Anträge
der Mitglieder sind dem Vorstand spätestens zehn Tage vor der General-
versammlung schriftlich einzureichen;
g) Statutenänderung;
h) Auflösung
Art. 9: Beschlussfassung
Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste der Generalversammlung angegeben sind, darf nicht Beschluss gefasst werden. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident durch Stichentscheid.
Für Statutenänderungen und Auflösung ist eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. Diese müssen jedoch zusammen mindestens ein Fünftel der eingeschriebenen Mitglieder des Vereins ausmachen. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so entscheidet eine zweite auf längstens 14 Tage später einzuberufende Generalversammlung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder ohne Quorum.
2. Vorstand
Art. 10
Der Vorstand besteht aus neun bis fünfzehn Mitgliedern. Fünf davon werden durch den Stiftungsrat der Musik-Akademie der Stadt Basel in den Vorstand des Vereins FAMB delegiert. Darunter müssen sich der Direktor der Musik-Akademie, der Leiter der Schola Cantorum Basiliensis und zwei Mitglieder des Stiftungsrates der Musik-Akademie der Stadt Basel befinden.
Die übrigen Mitglieder werden durch die ordentliche Generalversammlung gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre; er kann wiedergewählt werden.
Der Präsident des Vereins wird durch die Generalversammlung gewählt; er soll nach Möglichkeit dem Stiftungsrat der Musik-Akademie der Stadt Basel angehören.
Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Er kann zur Behandlung wichtiger künstlerischer Fragen von Fall zu Fall zu seinen Sitzungen Mitglieder des Lehrkörpers der Schola Cantorum Basiliensis mit beratender Stimme zuziehen.
Der Vorstand tritt jährlich mindestens zweimal zusammen. Er vertritt den Verein nach aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift führen kollektiv je zu zweien Präsident, Vizepräsident, Aktuar und Kassier.
Dem Vorstand liegt die Führung der Vereinsgeschäfte ob. Zur Erledigung der engeren Geschäfte kann der Vorstand aus seiner Mitte einen Arbeitsausschuss einsetzen, dem der Präsident des Vereins und der Leiter der Schola Cantorum Basiliensis angehören müssen.
3. Rechnungsrevisoren
Art. 11
Die von der Generalversammlung gewählten Rechnungsrevisoren müssen Mitglieder des Vereins sein. Sie haben die Jahresrechnung zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung Bericht zu erstatten.
D. Auflösung
Art. 12
Beschliesst die Generalversammlung die Auflösung des Vereins, so entscheidet die Schlussversammlung über die Verwendung des Vermögens.
Art. 1: Grundlage
Unter dem Namen "Freunde alter Musik Basel" (FAMB) besteht mit Sitz in Basel ein Verein mit juristischer Persönlichkeit gemäss ZGB Art. 60 ff.
Art. 2: Zweck
Der Verein FAMB. hat zum Zweck, das Interesse an der alten Musik zu erweitern, ihre künstlerische Pflege zu fördern und ernsthafte Bestrebungen zu unterstützen, die sich für die Wiederbelebung der alten Musik einsetzen.
Entsprechend dieser Zielsetzung sieht der Verein FAMB. eine seiner Hauptaufgaben in der Sammlung und Erweiterung des Kreises um die Schola Cantorum Basiliensis, die seit ihrer Gründung im Jahre 1933 und nach der Fusion mit Musikschule und Konservatorium Basel im Jahre 1954 als Abteilung der Musik-Akademie der Stadt Basel diesem Ziele dient. Der Verein FAMB. unterstützt daher die Schola Cantorum Basiliensis in jeder ihm gut scheinenden Art und Weise, ideel und finanziell.
Er führt zu diesem Zweck Konzerte und sonstige Veranstaltungen durch und engagiert dafür in erster Linie die Konzertgruppen der Schola Cantorum Basiliensis. Er kann aber auch andere Ensembles und einzelne Künstler verpflichten, sofern sie ähnliche Zwecke wie die Schola Cantorum Basiliensis verfolgen und für eine künstlerisch einwandfreie Wiedergabe im Rahmen der Anforderungen, welche an die Konzerte der FAMB. gestellt werden, Gewähr bieten.
Die Unterstützung solcher Ensembles und einzelner Künstler durch die FAMB erfolgt im allgemeinen durch Engagement zu musikalischen Veranstaltungen oder gelegentlich zu Vorträgen, grundsätzlich jedoch nicht durch Subventionierung.
Art. 3: Mittel
Die finanziellen Mittel des Vereins werden aufgebracht durch Mitgliederbeiträge, Einnahmen aus Veranstaltungen, Geschenke und Legat usw.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
B. Mitgliedschaft
Art. 4: Begründung der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins FAMB kann jedermann werden, der den von der Generalversammlung jährlich auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzten Jahresbeitrag entrichtet.
Verdienten Mitgliedern kann der Verein die Ehrenmitgliedschaft auf Lebenszeit verleihen. Ehrenmitglieder sind frei von Beitragspflichten.
Art. 5: Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Aussschliessung. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und kann nur auf Ende eines Geschäftsjahres erfolgen (siehe Art. 7).
Der Vorstand kann Mitglieder ohne Grundangabe ausschliessen.
Art. 6: Rechte aus der Mitgliedschaft
Die Mitglieder haben freien Eintritt oder das Vorbezugsrecht auf ermässigte Eintrittskarten zu den Konzerten und anderen Veranstaltungen des Vereins. Die Vergünstigungen werden auf Vorschlag des Vostandes durch die Generalversammlung festgesetzt.
C. Organe
1. Generalversammlung
Art. 7: Einberufung
Die Generalversammlung, die von der Gesamtheit der Mitglieder gebildet wird, ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Präsidenten unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte 14 Tage vorher einberufen. Als ordentliche Generalversammlung tritt sie jedes Jahr einmal innert sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres zusammen. Das Geschäftsjahr dauert vom 1. August bis zum 31. Juli. Als ausserordentliche Generalversammlung wird sie vom Präsidenten auf Veranlassung des Vorstandes oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen.
Art. 8: Zuständigkeit:
Die Generalversammlung behandelt insbesondere folgende Geschäfte:
a) Wahl des Präsidenten und von drei bis neun weiteren Mitgliedern des Vorstandes
aus der Mitte der Vereinsmitglieder auf die Dauer von drei Jahren;
b) Wahl von zwei Rechnungsrevisoren;
c) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
d) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
sowie Entlastung des Vorstandes;
e) Festsetzung des Jahresbeitrages;
f) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder: Anträge
der Mitglieder sind dem Vorstand spätestens zehn Tage vor der General-
versammlung schriftlich einzureichen;
g) Statutenänderung;
h) Auflösung
Art. 9: Beschlussfassung
Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste der Generalversammlung angegeben sind, darf nicht Beschluss gefasst werden. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident durch Stichentscheid.
Für Statutenänderungen und Auflösung ist eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. Diese müssen jedoch zusammen mindestens ein Fünftel der eingeschriebenen Mitglieder des Vereins ausmachen. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so entscheidet eine zweite auf längstens 14 Tage später einzuberufende Generalversammlung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder ohne Quorum.
2. Vorstand
Art. 10
Der Vorstand besteht aus neun bis fünfzehn Mitgliedern. Fünf davon werden durch den Stiftungsrat der Musik-Akademie der Stadt Basel in den Vorstand des Vereins FAMB delegiert. Darunter müssen sich der Direktor der Musik-Akademie, der Leiter der Schola Cantorum Basiliensis und zwei Mitglieder des Stiftungsrates der Musik-Akademie der Stadt Basel befinden.
Die übrigen Mitglieder werden durch die ordentliche Generalversammlung gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre; er kann wiedergewählt werden.
Der Präsident des Vereins wird durch die Generalversammlung gewählt; er soll nach Möglichkeit dem Stiftungsrat der Musik-Akademie der Stadt Basel angehören.
Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Er kann zur Behandlung wichtiger künstlerischer Fragen von Fall zu Fall zu seinen Sitzungen Mitglieder des Lehrkörpers der Schola Cantorum Basiliensis mit beratender Stimme zuziehen.
Der Vorstand tritt jährlich mindestens zweimal zusammen. Er vertritt den Verein nach aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift führen kollektiv je zu zweien Präsident, Vizepräsident, Aktuar und Kassier.
Dem Vorstand liegt die Führung der Vereinsgeschäfte ob. Zur Erledigung der engeren Geschäfte kann der Vorstand aus seiner Mitte einen Arbeitsausschuss einsetzen, dem der Präsident des Vereins und der Leiter der Schola Cantorum Basiliensis angehören müssen.
3. Rechnungsrevisoren
Art. 11
Die von der Generalversammlung gewählten Rechnungsrevisoren müssen Mitglieder des Vereins sein. Sie haben die Jahresrechnung zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung Bericht zu erstatten.
D. Auflösung
Art. 12
Beschliesst die Generalversammlung die Auflösung des Vereins, so entscheidet die Schlussversammlung über die Verwendung des Vermögens.

